Personalrat – Rechte und Pflichten

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Rechte

Freistellung, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz

Pflichten

Verschwiegenheit, Sitzungsteilnahme, Weiterbildung

Häufige Fragen

Unkündbarkeit, Gehalt, grobe Pflichtverletzung


Grafik: Personalrat Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten von Personalratsmitgliedern

Personalratsmitglieder haben besondere Rechte, aber auch klare gesetzliche Pflichten. BPersVG und LPVG regeln Ehrenamt, Freistellung, Kündigungsschutz, Verschwiegenheitspflicht und Schulungsanspruch. Hier erhältst du einen strukturierten Überblick über die Rechte und Pflichten im Amt.

Ehrenamt

Das Amt des Personalratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt und darf weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Begünstigung führen. Die Mitgliedschaft im Personalrat darf insbesondere die berufliche Entwicklung der Beschäftigten nicht beeinträchtigen.

Foto: Axel Burgdorf
Experte für Rechte und Pflichten im Personalrat: Axel Burgdorf

Arbeitszeit und Freistellung

Personalratsmitglieder sind für erforderliche Personalratstätigkeiten von ihren dienstlichen Aufgaben ohne Minderung der Bezüge freizustellen. Die Personalratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

In größeren Dienststellen können Mitglieder vollständig oder teilweise freigestellt werden. Der Umfang der Freistellungen richtet sich nach der Größe der Dienststelle und ist im jeweiligen Personalvertretungsgesetz geregelt.

Entgeltfortzahlung

Für Zeiten der erforderlichen Personalratstätigkeit besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung einschließlich aller Zuschläge und Sonderbezüge. Die Bezüge dürfen durch die Amtsausübung nicht gemindert werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Personalratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur unter strengen Voraussetzungen und in der Regel mit Zustimmung des Personalrats oder durch gerichtliche Ersetzung möglich.

Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf:

  • Gewählte Personalratsmitglieder während der gesamten Amtszeit und für einen festgelegten Zeitraum danach
  • Ersatzmitglieder ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ein ordentliches Mitglied vertreten
  • Wahlvorstandsmitglieder ab Bestellung bis nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Wahlkandidaten ab Aufstellung bis nach der Wahl

Für Beamte gelten zusätzliche Schutzvorschriften nach Beamtenrecht. Die genauen Schutzfristen unterscheiden sich je nach Personalvertretungsgesetz.

Verschwiegenheitspflicht

Personalratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Personalangelegenheiten sowie über Dienststellen- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, sofern diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Amtszeit.

Pflicht zur Sitzungsteilnahme

Personalratsmitglieder sind verpflichtet, an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung. Bei Verhinderung muss dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt werden – dann tritt ein Ersatzmitglied ein.

Pflicht zur Weiterbildung

Die wirksame Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte setzt fundierte Kenntnisse im Personalvertretungs- und Arbeitsrecht voraus. Personalratsmitglieder sind daher verpflichtet, sich kontinuierlich weiterzubilden.

Welche Schulungen erforderlich sind und welche Kosten die Dienststelle trägt

Grobe Pflichtverletzung

Verletzt ein Personalratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob, kann gerichtlich der Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des gesamten Personalrats beantragt werden. Eine grobe Pflichtverletzung liegt zum Beispiel bei systematischen Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht oder bei dauerhafter Verweigerung der Sitzungsteilnahme vor.


 

Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten (FAQ)

Sind Personalratsmitglieder unkündbar?

Während der Amtszeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Bekommen Personalratsmitglieder weiterhin ihre Bezüge?

Ja. Für erforderliche Personalratstätigkeiten besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung einschließlich aller Zuschläge und Sonderbezüge.

Ist die Teilnahme an Sitzungen verpflichtend?

Ja, sofern kein Verhinderungsgrund vorliegt. Bei Verhinderung tritt ein Ersatzmitglied ein.

Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung vor?

Bei systematischen oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten – etwa wiederholte Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder dauerhafte Verweigerung der Mitarbeit.