Schulungsanspruch für Betriebsräte

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Anspruch auf Schulung

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen.

Richtig beantragen

Für die Teilnahme ist ein förmlicher Betriebsratsbeschluss notwendig.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Schulungsanspruch


Infografik: Schulungsanspruch für Betriebsräte

Schulungsanspruch für Betriebsräte – Kostenübernahme, Grundlagen und Ablehnung

Betriebsratsmitglieder haben einen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Amtsausübung erforderlich sind (§ 37 BetrVG). Der Arbeitgeber muss die Kosten tragen (§ 40 BetrVG). Hier erfährst du, welche Schulungen erforderlich sind, welche Kosten übernommen werden und wie du reagierst, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme ablehnt.

Schulungsanspruch (§ 37 Abs. 6 BetrVG)

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an erforderlichen Schulungen. Erforderlich sind Kenntnisse, die für die konkrete Amtsausübung notwendig sind. Für neu gewählte Mitglieder sind Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht regelmäßig erforderlich.

Jedes Betriebsratsmitglied hat einen Rechtsanspruch auf Seminarbesuche, soweit diese vom Gremium als erforderlich angesehen und beschlossen werden. Das Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein Selbststudium verweisen lassen.

Der Anspruch setzt jedoch zwingend einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus.

Bild: Sigrun „Sissi“ Ahle
Schulungsanspruch durchsetzen: Sigrun „Sissi“ Ahle berät Euch auch persönlich im Betrieb

Weitere Infos findest Du hier: Allgemeine Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder – Freistellung, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)

Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit. Hierzu zählen:

  • Seminargebühren
  • Reisekosten (PKW, Dienstwagen, Bahn oder Flugzeug – abhängig von Erreichbarkeit und Verhältnismäßigkeit)
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten – auch wenn sie die betriebliche Reisekostenregelung übersteigen

Ausgenommen sind Kosten für individuelle Lebensführung. Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Schulung sowie eine angemessene Auswahl des Anbieters.

Schulung beantragen – so geht es

Für die Teilnahme ist ein förmlicher Betriebsratsbeschluss notwendig. Er muss die konkreten Daten des Seminars und den Namen des zu schulenden Mitglieds enthalten.

Bei der Zeitplanung ist darauf zu achten, dass das Mitglied nicht zwingend aus betrieblichen Gründen anwesend sein muss. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig zu informieren.

Grundlagenschulungen

Grundlagenschulungen vermitteln Basiswissen im Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und weiteren zentralen Themenbereichen. Ohne diese Kenntnisse ist eine sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte regelmäßig nicht möglich. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Teilnahme an Grundlagenschulungen.

In unseren Seminaren erfährst Du, was der Betriebsrat nach einer Grundlagenschulung konkret mitbestimmen darf – soziale, personelle und wirtschaftliche Mitbestimmung!

Spezial- und Aufbauschulungen

Spezialschulungen betreffen vertiefte Themenbereiche wie Datenschutz, Arbeitszeitmodelle, Restrukturierungen oder technische Überwachungssysteme. Die Erforderlichkeit muss sich aus konkreten Aufgaben oder betrieblichen Situationen ergeben.

Es kann sinnvoll sein, dass mehrere Betriebsratsmitglieder gemeinsam eine Schulung besuchen – zur gemeinsamen Einarbeitung, Urlaubsvertretung oder bei Wechselschicht im Gremium.

Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

Der Schulungsanspruch gilt uneingeschränkt auch für Teilzeitkräfte. Sie sind für das Seminar von der Arbeit freizustellen. Schulungszeit, die über die normale Arbeitszeit hinausgeht, ist durch Freizeitausgleich zu kompensieren.

Handlungsmöglichkeiten, wenn der Arbeitgeber ablehnt

Eine ordnungsgemäß beschlossene Schulung darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. Bei erfüllten Voraussetzungen darf das Mitglied das Seminar auch gegen den Willen des Arbeitgebers besuchen. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Teilnahme vorab kommuniziert werden. Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden.


 

Häufige Fragen zum Schulungsanspruch (FAQ)

Hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schulungen?

Ja, sofern die vermittelten Kenntnisse für die Amtsausübung erforderlich sind.

Muss der Arbeitgeber Reise- und Hotelkosten zahlen?

Ja, bei erforderlicher Schulung gehören Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten dazu.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Schulung verweigert?

Nach interner Klärung kann der Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Das Mitglied darf das Seminar bei erfüllten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers besuchen.

Haben Teilzeitkräfte denselben Schulungsanspruch?

Ja. Schulungszeit über die normale Arbeitszeit hinaus ist durch Freizeitausgleich zu kompensieren.