Lernunterlagen

Die Überlastungsanzeige und Gefahrenmeldung

Rechtssicher handeln bei Arbeitsüberlastung und psychischer Belastung

Über dieses Seminar

Überlastungsanzeige, Gefahrenmeldung oder Präventionsanzeige – alle Begriffe haben eines gemeinsam: Sie weisen auf Arbeitssituationen hin, die Beschäftigte dauerhaft belasten, überfordern, psychisch oder körperlich beeinträchtigen oder sogar unmittelbaren Gefahren aussetzen.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleben ihre Arbeit heute als geprägt von Arbeitsverdichtung, Zeitdruck und steigenden Anforderungen. Dauerhafte Überlastung kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Fehlern mit schwerwiegenden Folgen sowie zu Risiken für Beschäftigte, Dritte und den Betrieb führen.

Welche Möglichkeiten bestehen, die eigene Gesundheit zu schützen, Schäden zu vermeiden und Haftungsrisiken zu reduzieren? Wie wird eine Überlastungsanzeige oder Gefahrenmeldung rechtssicher erstellt? Welche Inhalte sind erforderlich und welche Pflichten ergeben sich daraus für den Arbeitgeber?

Das Seminar vermittelt die rechtlichen Grundlagen und zeigt praxisnah auf, welche Handlungsmöglichkeiten Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen (SBV) und Mitarbeitervertretungen (MAV) im Arbeits- und Gesundheitsschutz haben.

Seminarinhalte

  • Die Überlastungs- und Gefahrenanzeige

    • Rechtliche Grundlagen

    • Arbeitsvertrag, Arbeitsschutz

    • Anzeigepflicht des Arbeitnehmers und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers

  • Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht
  • Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung

    • Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz

    • Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

    • Mitarbeiterbeschwerde nach § 85 BetrVG

  • Eckpunkte einer Betriebs- / Dienstvereinbarung zu Verfahrensfragen
  • Rechtsprechung zur Überlastungsanzeige
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Die Überlastungsanzeige und Gefahrenmeldung

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG