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Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Betriebliche Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV-Vorschrift 2 Neu!

Fachkundige Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen sicherstellen

Über dieses Seminar

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Aufgabe und Verpflichtung von Betriebs- und Personalräten wie auch Mitarbeitervertretungen. Die Gestaltung gesunder und sicherer Arbeit verlangt dabei nicht nur gute Ideen, sondern auch viel spezielles Fachwissen. Der Gesetzgeber verlangt hier viel: Zu beachten sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) und Betriebsärzt*innen sollen die betrieblichen Akteure unterstützen, fortschrittliche Lösungen zur Gestaltung „Guter Arbeit“ zu finden.  Hier spielen die vorgeschriebenen Einsatzzeiten eine besondere Rolle und den Interessensvertretungen ist oft nicht klar, dass dieses Stundenkontingent bei besonderen Problemlagen im Betrieb aufgestockt werden kann.

Seminarinhalte

• Die Rechtsgrundlagen: ASiG und DGUV Vorschrift 2
• Mitbestimmung bei der Regelung der Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen
• Pflicht zur Kooperation mit den betrieblichen Interessenvertretungen
• Beispiele für Unterstützungsfelder (z.B. Beschaffung neuer Arbeitsmittel, Änderungen der Arbeitsorganisation, Gefährdungsbeurteilung, Ergonomie, alters- und alternsgerechte Arbeitsplätze)
• Die Arbeitsplanung: Regelmäßige Festlegung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 – Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung
• Umfang der Betreuung: Feste Einsatzzeiten und / oder Bestimmung des Umfangs der Betreuung anhand der tatsächlichen betrieblichen Problemlagen.

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Betriebliche Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV-Vorschrift 2

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG