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Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern Neu!

Die gesetzlichen Neuregelungen und ihre Konsequenzen für die Praxis

Über dieses Seminar

Wer für die BR-Arbeit freigestellt wird, wird wie in der bisherigen Tätigkeit vergütet. Entgelterhöhungen werden entsprechend eines geltenden Tarifvertrags und/oder entsprechend einer „betriebsüblichen Entwicklung“ gezahlt. Klingt alles nachvollziehbar und problemlos. Ist es aber nicht. BR-Arbeit ist in vielen Fällen eben nicht vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit. Oft sogar eher mit Tätigkeiten, die höher vergütet werden. Eine diesbezügliche Anpassung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird in der Praxis dennoch immer wieder praktiziert. Das führt nicht nur zu Diskussionen, sondern auch zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun die Anforderungen an die rechtmäßige Vergütungshöhe von Betriebsratsmitgliedern neu justiert und dabei strenge Vorgaben aufgestellt. Das Urteil erfolgte Anfang 2023. Auch der Gesetzgeber ist tätig geworden und plant, die Bedingungen für die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern neu zu regeln. Zu 99% wird der vorliegende Gesetzentwurf umgesetzt bzw. wird es zum Termin des Seminars sein.

Seminarinhalte

  • Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern: Was war erlaubt und was nicht?
  • Die Entscheidung des BGH vom 23.01.2023 – Strafbarkeit neu definiert
  • Bestimmung der „betriebsüblichen Entwicklung“ aus Sicht des BGH
  • Die Einzelheiten der Gesetzesänderung
  • Regelung des Verfahrens zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung (BV)
  • Bestimmung der Vergleichsgruppe nach Vorstellung des Gesetzgebers
  • Neubestimmung der Vergleichsgruppe bei Änderung der Tätigkeit
  • Zeitpunkt der Vergleichsgruppen-Bestimmung
  • Der fiktive Beförderungsanspruch nach der neuen Rechtslage
  • Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung
  • Tipps für das praktische Vorgehen

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Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG