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Wissenstransfer in der Betriebs- und Personalratsarbeit sichern Neu!

Heute schon an Morgen denken!

Über dieses Seminar

Turnusmäßig stellt sich nach einer Wahl die Frage, wie Wissen und Erfahrungen mittel- und langfristig für eine erfolgreiche Interessenvertretung gesichert werden können. Allzu oft geht umfangreiches Wissen von Kolleg*innen mit langer Gremienerfahrung verloren, beispielsweise durch Ausscheiden aus Altersgründen.
Um dauerhaft arbeitsfähig zu bleiben, bedarf es einer guten Planung, damit dieses Wissen nicht verloren geht.

Die Verfügbarkeit und die Organisation des Wissens sind ein entscheidender Faktor der erfolgreichen Interessenvertretungsarbeit. Den Überblick zu behalten und Prioritäten zu setzen sind die Grundlagen für ein gutes Wissensmanagement. Die unterschiedlichen Informationsquellen müssen gebündelt und durch schnelle Zugriffsmöglichkeiten verfügbar gemacht werden. Das wertvolle Wissen der erfahrenen und oft spezialisierten Gremiumsmitglieder muss an die nachfolgenden Mitglieder im Gremium weiter gegeben werden.

Seminarinhalte

  • Was ist Wissenstransfer? Einführung in Theorie und Praxis
  • Wann und wo findet der Austausch statt?
  • Wissen weitergeben ohne „Schulmeisterei“
  • Partnerzentrierte Gesprächsführung
  • Das relevante Wissen definieren, identifizieren und strukturieren
  • Identifikation und Bewertung der vorhandenen Wissensbasis
  • Erstellung einer Wissensbilanz
  • Praxiserprobte Tools und Methoden
  • Neue Technologien im Wissensmanagement (z. B. Wiki, Blog, Wissensdatenbank)
  • Konzeptentwicklung und Vorgehensweise bei der Einführung / Verbesserung des Wissensmanagements

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Wissenstransfer in der Betriebs- und Personalratsarbeit sichern

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG