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Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Teilhabepraxis 2 (SBV 2)

Beschäftigung fördern und sichern

Über dieses Seminar

Ihr habt schon Erfahrungen in der Vertretung von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung gesammelt. Die grundlegenden Aufgabenfelder zu bearbeiten, macht euch keine Mühe mehr. Jetzt geht es darum, aus den Aufgaben Ziele zu entwickeln, diese anzugehen und umzusetzen. Es erfolgt eine vertiefende Darlegung der Rechte der SBV, sowohl im Hinblick auf die persönliche Rechtsstellung ihrer Mitglieder, als auch auf die Aufgaben des Gremiums nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Es gibt konkrete Hilfen für die Beratung schwerbehinderter Menschen, bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche im Betrieb / in der Dienststelle sowie im Umgang mit Behörden und vor Gericht.

Das Seminar richtet sich ausdrücklich auch an Betriebs- und Personalräte, die sich mit dem Thema Schwerbehinderung auseinandersetzen.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Gesetzliche Handlungsgrundlagen, SGB IX und neuere gesetzliche Entwicklungen
  • Bestandsaufnahme zur betrieblichen und gesellschaftlichen Situation behinderter und älterer Menschen
  • Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach SGB IX
  • Beteiligungsrechte der SBV und die Rechte der schwerbehinderten Menschen
    • Individualrecht von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber
  • Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit, den Rehaträgern und mit den Versorgungs- bzw. Landratsämtern
  • Kollektive Durchsetzungsstrategien (BR, PR, SBV) zur Beschäftigungssicherung von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung
  • Maßnahmen, Hilfen und Leistungen zur Gestaltung eines behinderungs-, gesundheits- und altersgerechten Arbeitsplatzes

Seminarbeschreibung

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Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Teilhabepraxis 2 (SBV 2)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG