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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Das Landespersonalvertretungsgesetz 3 – Grundlagen LPVG 3

Dienstvereinbarungen rechtssicher verhandeln und gestalten - NRW / NDS

Über dieses Seminar

Eine Dienstvereinbarung ist das vorgesehene Vertragswerk zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung, um die Abläufe und die Ordnung in der Dienstelle für alle, oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer*innen zu vereinbaren. Das ist nicht mal eben im Vorbeigehen zu machen, denn eine Vereinbarung muss später in der Praxis funktionieren und verständlich sein. Unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten und Interpretationen sollten vermieden werden. Deshalb ist eine zielgerichtete, systematische und rechtliche Vorbereitung unerlässlich. Auch für den Fall, dass man sich in Verhandlungen nicht einigt und ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet wird.

Deshalb verbinden wir in diesem Seminar Theorie und Praxis. Zu Beginn werden die rechtlichen Grundlagen besprochen, um danach in einem Praxisteil eigene Vereinbarungen zu entwickeln, zu besprechen und ggf. zu korrigieren.

Unsere Grundlagenseminare bilden eigenständige Schwerpunkte und können nach dem Besuch des LPVG 1 in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

Seminarinhalte

  • Bedeutung der Dienstvereinbarung im Arbeitsrecht
  • Initiativrechte der Personalvertretung
  • Gesetze und Tarifverträge – Grenzen der Dienstvereinbarung
  • Form und Abschluss
  • Inhalt von Dienstvereinbarungen – einzelne Bausteine
  • Ziele im Personalrat vereinbaren und Verhandlungen vorbereiten
  • Formulierungen und ihre Bedeutung
  • Beendigung und Nachwirkung
  • Das Einigungsstellenverfahren
  • Aktuelle Rechtsprechung

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Das Landespersonalvertretungsgesetz 3 – Grundlagen LPVG 3

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG