Lernunterlagen

Fit für den Vorsitz im Betriebsrat, Personalrat oder MAV – Teil 3

Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb und in der Dienststelle und in der MAV

Über dieses Seminar

Wenn wir im Seminar fragen, ob die Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb oder der Dienststelle wichtig ist, dann nicken alle eifrig. Das spiegelt sich nur leider nicht so häufig in der Praxis wieder. Wir reden nicht nur über die Betriebsversammlungen.

Doch wie sieht es aus, mit der Gestaltung von Informationsbrettern, mit regelmäßigen, gut aufbereiteten und geschriebenen Informationen, sei es der Aushang oder eine Mail?

Und wie kann eine Kommunikation stattfinden, die nicht nur aus reinen Informationen besteht? Hier geht es vor allem darum, wie Belegschaftsbefragungen durchgeführt werden können.

Das Seminar richtet sich an Vorsitzende  und ihre Stellvertreter. Die einzelnen Bausteine der Fit-Reihe können unabhängig voneinander besucht werden, die Bausteine 2 - 3 können auch von Personalräten/MAV besucht werden.

Seminarinhalte

  • Rechtliche Grundlagen v.a. gem. §§ 42-46 BetrVG
    • Betriebs-, Dienststellen- und Abteilungsversammlungen
    • Schwarzes Brett und Aushänge
    • Nutzung von Social-Media (facebook, twitter, Instagram etc.)
    • Was darf in die betriebliche Öffentlichkeit? Was ist „geheim“?
  • Praktische Umsetzung
    • Die richtige Art der Information an der richtigen Stelle: Wann ist was geeignet?
    • Informationsquellen auswählen und nutzen
    • Die Einbettung der Öffentlichkeitsarbeit in die tägliche BR-/PR-/MAV-Arbeit
      • Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung
    • Projekt „Beteiligung der Kolleginnen und Kollegen“: Belegschaftsbefragungen
      • Initiieren, auswerten und Ergebnisse präsentieren
      • Rechtliche Grundlagen
      • Kostenübernahme
    • Aktuelle Rechtsprechung
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Fit für den Vorsitz im Betriebsrat, Personalrat oder MAV – Teil 3

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG