Lernunterlagen

Als Betriebsrat freigestellt – und richtig vergütet?

Vergütung und Arbeitszeit freigestellter Betriebsratsmitglieder rechtssicher gestalten

Über dieses Seminar

Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder wirft in der Praxis immer wieder schwierige Fragen auf: Wie entwickelt sich das Entgelt während einer langjährigen Freistellung? Wer kommt als Vergleichsperson in Betracht? Wie wird die betriebsübliche berufliche Entwicklung bestimmt?  

Das Seminar vermittelt rechtliche Klarheit und praktische Handlungssicherheit. Wir beleuchten die gesetzlichen Vorgaben zur Betriebsratsvergütung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und deren arbeitsrechtliche Auswirkungen. Anhand konkreter Fälle wird gezeigt, wie Vergleichspersonen und die betriebsübliche Entwicklung nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden können. 

Unmittelbar damit verbunden ist die Arbeitszeit freigestellter Betriebsratsmitglieder. Wir klären typische Fragen zu Anwesenheitszeiten, Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, Freizeitausgleich, Mehrarbeit und Reisezeiten.

Seminarinhalte

  • Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder
    • Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
    • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ihre Folgen für die Praxis
    • Vergleichspersonen: Kriterien, Auswahl und Dokumentation
    • Betriebsübliche berufliche Entwicklung und Vergütungsentwicklung
  • Praxisbeispiel: Vergütungsentwicklung nachvollziehbar ermitteln
  • Typische Fehler bei der Betriebsratsvergütung und wie sie vermieden werden
  • Arbeitszeit und Freistellung: Was gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder?
    • Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
    • Freizeitausgleich, Mehrarbeit und Reisezeiten
    • Praxisfälle und Lösungsansätze für typische Konfliktsituationen

Seminarbeschreibung

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG