Lernunterlagen
Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement - BEM

Basiswissen für Betriebs- und Personalräte und die SBV/MAV

Über dieses Seminar

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient dem langfristigen Arbeitsplatzerhalt und der Stärkung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Mitarbeitenden. Noch immer gibt es zahlreiche Betriebe, die kein ausreichendes BEM anbieten. Doch nicht nur hier sind die betrieblichen Interessenvertretungen gefragt. Ein existierendes BEM-System bedarf der Prüfung und Anpassung. Nur so können die zahlreiche Akteure mit ihrer Fachexpertise dazu beitragen, dass die genannten Ziele erreicht werden.

Daher müssen Betriebs- und Personalräte sowie die SBV die Grundregeln des Verfahrens kennen, damit ihre Einflussgrößen auch optimal wirken können.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
    o § 167 (2) Sozialgesetzbuch IX
    o Begriffe, Ziele, Definitionen
    o Gesetzlicher Hintergrund
  • Verfahrensnormen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement
    o Interne und externe Beteiligte
    o Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Durchführung 
    o Betriebs- und Dienstvereinbarung
    o Ablauf eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements
    o Datenschutz im BEM
    o Integrationsteam oder Fallmanager
  • Rechtsfolgen bei Nichteinführung
    o Für den Arbeitnehmer
    o Für den Arbeitgeber
    o Krankheitsbedingte Kündigung

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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement - BEM

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG