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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Betriebsrat 4 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 4)

Betriebsvereinbarungen systematisch entwickeln und rechtssicher abschließen

Über dieses Seminar

Im zivilen Leben schließen zwei, die sich einig geworden sind, einen Vertrag miteinander. Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hält das Betriebsverfassungsgesetz etwas Ähnliches bereit: die Betriebsvereinbarung (BV). Doch was kann darin geregelt werden – und was nicht? Wie ist das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu Tarifverträgen, zu Arbeitsverträgen und zu Gesetzen? Welchen Einfluss hat eine Betriebsvereinbarung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse? Wie sollte eine BV im Gremium vorbereitet werden und wo gibt es Unterstützung? Gibt es Regeln für den Aufbau bzw. die Struktur?  Auf jeden Fall gibt es in dem Seminar nicht nur rechtliches Grundlagenwissen,  sondern auch viele Tipps für die Praxis.

Unsere Grundlagenseminare bilden eigenständige Schwerpunkte und können nach dem Besuch des BR 1 in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Dieses Seminar bieten wir bei Bedarf auch als ImHaus-Seminar an!

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Der Flyer zum Seminar "Betriebsrat 4 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 4) - Betriebsvereinbarungen systematisch entwickeln und rechtssicher abschließen" mit den kompletten Seminarinhalten:

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Seminarinhalte

  • Das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu anderen Rechtsnormen
    • Tarifvorrang gem. § 77, 3 BetrVG und Gesetzesvorrang
  • Regelungsgegenstände, mögliche Inhalte u. a. gem. § 87 BetrVG
  • Systematisches Vorgehen im Betriebsrat zur Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung
  • Form, Aufbau und Abschluss einer BV gem. § 77 BetrVG
    • Inhalte, Anwendungs- und Geltungsbereich einer BV
    • Beendigung und Nachwirkung
  • Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle gem. §§ 76 und 76a BetrVG
  • Unterschiede zur Regelungsabrede

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Betriebsrat 4 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 4)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG