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Interessenausgleich

Der Interessenausgleich im Sinne von §112 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Art und Umfang einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung. Der Interessenausgleich steht in engem Zusammenhang mit dem Sozialplan, denn wenn der Arbeitgeber eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung anstrebt, kommen beide Beteiligungsrechte gleichzeitig zum Zug. Häufig werden auch beide Begriffe verwechselt. Beide Beteiligungsrechte haben aber eine grundverschiedene Zielrichtung. Während der Interessenausgleich Art und Umfang der betrieblichen Änderungen definiert, werden im Sozialplan Art und Umfang der Entschädigung für die Betroffenen geregelt, die durch die Betriebsänderung zum Beispiel ihren Arbeitsplatz verlieren oder verschlechterte Arbeitsbedingungen bekommen.