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Geschäftsordnung Betriebsrat

Nach § 36 BetrVG sollen sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einem Betrieb in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden. Diese muss der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen. Sie beinhaltet z. B. Aufgabenzuteilungen, Klärung, darüber, wann jemand als anwesend oder abwesend gilt, wie ein Protokoll geführt werden soll ...
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Gründung des Betriebsrats

In jedem Betrieb ab mindestens fünf Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden. Dessen Arbeit darf vom Arbeitgeber weder behindert noch verboten werden. Der Betriebsrat wird gewählt, die Wahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt 4 ...
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