Freistellung
§ 38 BetrVG regelt die Freistellung. Durch die Freistellung von der Arbeit bei Weiterzahlung des Gehaltes muss der Betriebsrat die Möglichkeit bekommen, sich während der regulären Arbeitszeit um die Betriebsratsarbeit zu kümmern. Auf Antrag des Betriebsrats muss in Betrieben folgende Anzahl von Betriebsräten freigestellt werden:
Mehr als 150 Arbeitnehmer: 1 Betriebsrat
Mehr als 700 ...
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