Kündigung
Nach § 78 BetrVG genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Schutz. In der Regel dürfen sie nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nur außerordentlich gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung ist wiederum nach § 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Wenn dieser nicht zustimmt, muss das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.