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Betriebsrat Freistellung

§ 38 BetrVG regelt die Freistellung. Durch die Freistellung von der Arbeit bei Weiterzahlung des Gehaltes muss der Betriebsrat die Möglichkeit bekommen, sich während der regulären Arbeitszeit um die Betriebsratsarbeit zu kümmern. Auf Antrag des Betriebsrats muss in Betrieben folgende Anzahl von Betriebsräten freigestellt werden:

  • Mehr als 150 Arbeitnehmer: 1 Betriebsrat
  • Mehr als 700 Arbeitnehmer: 2 Betriebsräte
  • Mehr als 3000 Arbeitnehmer: 3 Betriebsräte
  • In Betrieben mit über 10.000 Arbeitern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Es kann sich dabei auch um Teilfreistellungen handeln.