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BetrVG

BetrVG steht für Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die Betriebsverfassung. Die Betriebsverfassung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der betrieblichen Interessenvertretung, die von den Arbeitnehmern gewählt wurde, also dem Betriebsrat. Dies gilt nur für Unternehmen/Konzerne, für den öffentlichen Dienst gelten die verschiedenen ...
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BetrVG 100

§ 100 BetrVG: Vorläufige personelle Maßnahmen Wenn ein Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung vorläufig durchführt, muss er unverzüglich den Betriebsrat darüber ...
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BetrVG 106

In Betrieben, die mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen, muss der Betriebsrat gemäß § 106 BetrVG einen so genannten Wirtschaftsausschuss einrichten. Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der nötigen Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens (finanzielle Lage, Produktions- und Absatzlage, Rationalisierungsvorhaben etc.) zu informieren und sie mit ...
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BetrVG 23

Wenn der Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, kann der Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrates beantragt werden. Der Antrag kann vom Arbeitgeber, von mindestens einem viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von einer betriebsinternen Gewerkschaft kommen, im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds auch vom Betriebsrat ...
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BetrVG 40

§ 40 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss sowohl die Kosten tragen, die durch die Arbeit des Betriebsrats entstehen, als auch Räume, Büropersonal, dessen Kommunikationstechnik und andere Mittel zur Verfügung stellen für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende ...
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BetrVG 78

§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes legt fest, dass Betriebsräte (und andere) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder gestört werden dürfen. Sie dürfen auch nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden, auch nicht hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. Es handelt sich hier um ...
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BetrVG 84

§ 84 des Betriebsverfassungsgesetz regelt das Beschwerderecht. Darin wird festgelegt, dass sich jeder Arbeitnehmer, der sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt (egal, ob von Kollegen oder vom Arbeitgeber), bei den zuständigen Stellen des Unternehmens beschweren darf. Zur Unterstützung oder Vermittlung darf er ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Der Arbeitgeber muss Abhilfe ...
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BetrVG 92

In § 92 BetrVG geht es um die Personalplanung. Darüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nämlich informieren, vor allem über den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf und den sich daraus ergebenden Maßnahmen (personelle Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung). Über Art und Umfang dieser Maßnahmen muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten, ebenso über die Vermeidung ...
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BetrVG 93

§ 93 Betriebsverfassungsgesetz: Ausschreibung von Arbeitsplätzen Wenn Arbeitsplätze besetzt werden sollen, kann der Betriebsrat verlangen, dass diese Stellen vor ihrer Besetzung betriebsintern ausgeschrieben ...
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BetrVG 99

Abkürzung für Betriebsverfassungsgesetz § 99. "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" Hier geht es um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Entscheidungen, die der Arbeitgeber bezüglich eines Arbeitnehmers trifft, zum Beispiel Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung. Dies betrifft jedoch nur Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Bei Vorliegen bestimmter Grüne kann der ...
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