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Eingliederungsmanagement Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement bzw. das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird geregelt nach §84 SGB IX . Damit soll der Arbeitgeber das Ziel verfolgen, möglichst die Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Es handelt sich also sozusagen um ein betriebliches Gesundheitsmanagement, um die Gesundheit der Belegschaft zu schützen. Das BEM tritt in Kraft, wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat/Personalrat gibt, muss dieser daran beteiligt werden. Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung, soweit der Beschäftigte schwerbehindert ist.