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Listen- oder Personenwahl?

Das regelt § 14 Abs.2 WO. In Betrieben, in denen mehr als drei Betriebsratsmitglieder gewählt werden, kann die Ermittlung der Wahlbewerber nur über Vorschlagslisten erfolgen. In kleineren Betrieben gilt das Prinzip der Mehrheitswahl. Im normalen Wahlverfahren findet daher bei mehreren gültigen Vorschlagslisten die sog. Verhältniswahl statt. Die Beschäftigten können nur eine Stimme für eine Liste abgeben. Für das Einreichen der Vorschlagslisten gilt die zweiwöchige Frist nach Erlass des Wahlausschreibens. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Wird jedoch innerhalb der Frist keine gültige Liste eingereicht, so besteht die Möglichkeit einer einwöchigen Nachfristsetzung. Bei nur einer gültigen Vorschlagsliste, sog. Personenwahl, können die Beschäftigten so viele Stimmen abgeben wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es dürfen allerdings auf keinen Fall mehr Bewerber angekreuzt werden. Sonst ist der Stimmzettel ungültig!

In kleineren Betrieben gilt das Prinzip der Personenwahl. Wurde beim Wahlvorstand nur eine Vorschlagsliste abgegeben, so erfolgt eine Mehrheitswahl und keine Verhältniswahl. Auf den Stimmzetteln werden alle Bewerber in derselben Reihenfolge wie auf der Vorschlagsliste aufgeführt. Jede/r Wähler/in hat so viele Stimmen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind, allerdings darf pro Kandidat/in nur eine Stimme vergeben werden. Die Verteilung der Betriebsratssitze erfolgt entsprechend der erhaltenen Stimmen, allerdings muss auch bei einer Mehrheitswahl zuerst das Minderheitengeschlecht berücksichtigt werden. Ansonsten ist der Ablauf derselbe wie bei einer Verhältniswahl.