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Schwerbehindertenvertretung Wahl

Wird geregelt in den §§ 93 ff SGB IX (9. Sozialgesetzbuch). In allen Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dauerhaft (mindestens 6 Monate) beschäftigt sind, sind eine Schwerbehindertenvertretung und wenigstens eine Stellvertretung zu wählen. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sind wahlberechtigt. Gewählt werden können alle im Betrieb Beschäftigten, auch nicht behinderter Menschen, bis auf die leitenden Angestellten. Einen Betriebs- oder Personalrat muss es nicht zwingend in der Firma geben, um eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.