Betriebsrat Mitwirkung
Bei geplanten personellen Einzelmaßnahmen wie z. B. Einstellung, Versetzung, Umgruppierung von Mitarbeitern kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern und Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen. Dazu kann er aber nur bestimmte Gründe heranziehen. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsgericht. Bis zur Klärung durch das Gericht sind einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig. Wenn der Arbeitgeber eine Maßnahme trotz fehlender Zustimmung durch den Betriebsrat durchführt, kann wiederum der Betriebsrat vor Gericht gehen. Wenn der zu Recht widersprochen hat, muss der Arbeitgeber die Maßnahme rückgängig machen.