BetrVG 100
§ 100 BetrVG: Vorläufige personelle Maßnahmen Wenn ein Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung vorläufig durchführt, muss er unverzüglich den Betriebsrat darüber informieren.
§ 100 BetrVG: Vorläufige personelle Maßnahmen Wenn ein Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung vorläufig durchführt, muss er unverzüglich den Betriebsrat darüber informieren.