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BetrVG 106

In Betrieben, die mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen, muss der Betriebsrat gemäß § 106 BetrVG einen so genannten Wirtschaftsausschuss einrichten. Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der nötigen Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens (finanzielle Lage, Produktions- und Absatzlage, Rationalisierungsvorhaben etc.) zu informieren und sie mit ihm zu beraten. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört u. a. insbesondere die Nennung über den potentiellen Erwerbers und dessen Pläne im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer.