BetrVG 40
§ 40 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss sowohl die Kosten tragen, die durch die Arbeit des Betriebsrats entstehen, als auch Räume, Büropersonal, dessen Kommunikationstechnik und andere Mittel zur Verfügung stellen für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung.