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BetrVG 78

§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes legt fest, dass Betriebsräte (und andere) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder gestört werden dürfen. Sie dürfen auch nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden, auch nicht hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. Es handelt sich hier um Schutzbestimmungen.