BetrVG 92
In § 92 BetrVG geht es um die Personalplanung. Darüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nämlich informieren, vor allem über den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf und den sich daraus ergebenden Maßnahmen (personelle Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung). Über Art und Umfang dieser Maßnahmen muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten, ebenso über die Vermeidung von Härten.