BetrVG 99
Abkürzung für Betriebsverfassungsgesetz § 99. „Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen“ Hier geht es um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Entscheidungen, die der Arbeitgeber bezüglich eines Arbeitnehmers trifft, zum Beispiel Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung. Dies betrifft jedoch nur Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Bei Vorliegen bestimmter Grüne kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Der Betriebsrat ist selbstverständlich verpflichtet, die zu einem betreffenden Arbeitnehmer erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.