Welche Besonderheit ist bei den Leiharbeitnehmer/innen zu berücksichtigen?
Leiharbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt (vgl. Punkt 2.), können jedoch nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG ausdrücklich festgelegt. Obwohl die Arbeitnehmerüberlassung gewerblich oder nicht gewerblich ständig zunimmt, hat das BAG entschieden, Leiharbeitnehmer/innen im Rahmen der Betriebsratsgröße (vgl. Punkt 21.) und bei der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nicht zu berücksichtigen. Zu Recht stößt diese Rechtsprechung auf erhebliche Kritik. Es bestehe die Gefahr, dass die gesetzlich zugewiesene Interessenvertretung im Hinblick auf die Leiharbeit nicht hinreichend gewährleistet sei, da ein Missverhältnis zwischen der Beschäftigtenzahl und der Anzahl der Betriebsratsmitglieder bestehe.