Welche Besonderheit ist bei den Leiharbeitnehmer/innen zu berücksichtigen?
Leiharbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt (vgl. Punkt 2.), können jedoch nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG ausdrücklich festgelegt. Obwohl die Arbeitnehmerüberlassung gewerblich oder nicht gewerblich ständig zunimmt, hat das BAG entschieden, Leiharbeitnehmer/innen im Rahmen der ...
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