Wer ist wahlberechtigt?
Das ist in § 7 S.1 BetrVG geregelt. Wahlberechtigt ist jede/r, die/der
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt ist
Dazu zählen selbstverständlich auch ausländische Mitarbeiter/innen, Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, Arbeitnehmer/innen in Mutterschutz oder Elternzeit, Leiharbeitnehmer/innen in dem entleihenden Betrieb, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dann sind sie bereits am ersten Tag ihrer Tätigkeit wahlberechtigt gem. § 7 S.2 BetrVG. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, Helfer im freiwilligem Jahr und freie Mitarbeiter/innen.