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Wer ist wahlberechtigt?

Das ist in § 7 S.1 BetrVG geregelt. Wahlberechtigt ist jede/r, die/der

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt ist

Dazu zählen selbstverständlich auch ausländische Mitarbeiter/innen, Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, Arbeitnehmer/innen in Mutterschutz oder Elternzeit, Leiharbeitnehmer/innen in dem entleihenden Betrieb, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dann sind sie bereits am ersten Tag ihrer Tätigkeit wahlberechtigt gem. § 7 S.2 BetrVG. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, Helfer im freiwilligem Jahr und freie Mitarbeiter/innen.