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Wie bildet man einen Wahlvorstand?

Sofern noch kein Betriebsrat in Eurem Betrieb besteht, der einen Wahlvorstand bestellen kann, müsst Ihr zu einer Betriebsversammlung einladen. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Eures Betriebes können zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen gem. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs.1 WO. Sofern einer Eurer Kollegen Mitglied einer Gewerkschaft ist, könnte auch die Gewerkschaft zu dieser Betriebsversammlung einladen gem. § 17 Abs. 3 BetrVG. Danach solltet Ihr einen Versammlungsleiter wählen, um die geordneten Versammlungsablauf zu garantieren. Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb machen. Es gibt keine Formvorschriften für die Wahl des Versammlungsleiters. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen reicht aus. Zum Versammlungsleiter ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Alle Teilnehmer können Vorschläge zur Wahl des Wahlvorstandes in der Betriebsversammlung machen. Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen, die in einem einheitlichen Wahlgang stattfindet. Voraussetzung ist, dass der Kandidat mehr als 50 % der Stimmen von der, an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer, erhält. Sollte es nach dem Wahlgang keine drei Arbeitnehmer geben, die mehr als 50% der Stimmen erhalten, so ist noch einmal abzustimmen. Führt auch dies zu keinem Ergebnis, so, kann der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt werden.