Wie erstellt man eine Wählerliste?
Zunächst muss der Wahlvorstand die Wahlberechtigung feststellen und eine Wählerliste erstellen gem. § 30 WO. Die Wählerliste muss vor Erlass des Wahlausschreibens, mit welchem das eigentliche Wahlverfahren eingeleitet wird, vorliegen. Dies erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstandes. In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Frauen und Männern einzutragen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Es ist weiter darauf zu achten, dass die von anderen Arbeitgebern überlassenen, sog. „unechten“ Leiharbeitnehmer in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden. Der Wahlvorstand behält das Original der Wählerliste bei seinen Unterlagen. Es ist darauf zu achten, dass die Fotokopie der Wählerliste nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthalten soll. In dem Zeitraum zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe muss die Wählerliste für die Beschäftigten an einer Stelle im Betrieb so ausgelegt werden, an der alle Einblick nehmen können. Wir empfehlen, die Wählerliste im Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder ggf. am Arbeitsplatz der/des Wahlvorstandsvorsitzenden auszulegen. In zersplitterten Betrieben ist es sinnvoll, einen Abdruck der Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen. Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, in die Wählerliste Einblick zu nehmen.