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Wie mache ich die Wählerliste bekannt?

Dies richtet sich nach § 2 Abs. 4 WO. Der Wahlvorstand muss die Wählerliste und die Wahlordnung im Betrieb zur Einsichtnahme auslegen. Eine zusätzliche Bekanntmachung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ist möglich. Die Bekanntgabe in ausschließlich elektronischer Form ist nur zulässig, sofern alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.