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Wie wird die Frist berechnet?

Die Fristberechnung richtet sich nach § 41 WO i.V.m. § 187 Abs. 1 sowie § 188 Abs.1, 2 BGB. Mit Zugang der Mitteilung fängt die Dreitagesfrist an zu laufen. Sofern das Fristende auf einen Tag, der kein Arbeitstag ist, fällt, läuft die Frist erst am darauf folgenden Arbeitstag ab. Gehören Samstage, Sonntage oder Feiertage zu den regelmäßigen Arbeitstagen für die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft, dann zählen diese Tage als Arbeitstage für das Fristende.