Wann besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl?
Dies richtet sich nach § 13 Abs. 2 BetrVG:
- Mit Ablauf von 24 Monaten ab der Wahl, die Beschäftigtenzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 % verändert;
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist;
- ein Rücktrittsbeschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorliegt;
- die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde;
- der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde , oder
- im Betrieb kein Betriebsrat besteht.