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Wann besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl?

Dies richtet sich nach § 13 Abs. 2 BetrVG:

  • Mit Ablauf von 24 Monaten ab der Wahl, die Beschäftigtenzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 % verändert;
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist;
  • ein Rücktrittsbeschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorliegt;
  • die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde;
  • der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde , oder
  • im Betrieb kein Betriebsrat besteht.