Wann besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl?
Dies richtet sich nach § 13 Abs. 2 BetrVG:
Mit Ablauf von 24 Monaten ab der Wahl, die Beschäftigtenzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 % verändert;
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist;
ein Rücktrittsbeschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorliegt;
die Betriebsratswahl ...
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