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Was ist bei der Wahlbenachrichtigung zu beachten?

Der Wahlvorstand muss unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich die neu gewählten Betriebsratsmitglieder von ihrer Wahl unterrichten (gem. § 17 WO). Eine mündliche oder telefonische Mitteilung genügt nicht. Nach Zugang der Benachrichtigung müssen die neu Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nach Verstreichen der Frist gilt die Wahl als angenommen. Lehnt ein/e Gewählte/r die Wahl ab, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nicht gewählte Bewerber/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl. Eine Besonderheit gilt bei der Wahl, sofern der Gewählte dem Minderheitengeschlecht angehört. In diesem Fall tritt an ihre/seine Stelle der nicht gewählte Bewerber/in des Minderheitengeschlechts mit der nächst höchsten Stimmenzahl, sofern das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes ( > welches Gesetz ?) zustehende Mindestsitze erhalten würde.