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Welches Wahlverfahren findet Anwendung?

Je nach Betriebsgröße findet das vereinfachte oder das normale Wahlverfahren Anwendung. Um zu entscheiden, welches Wahlverfahren bei Euch Anwendung findet, muss ermittelt werden, wie viele wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel in Eurem Betrieb tätig sind.

  • In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden gem. § 14a Abs.1 BetrVG.
  • In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren gem. § 14a Abs. 5 BetrVG.
  • In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das normale Wahlverfahren durchzuführen.

Das vereinfachte Wahlverfahren teilt sich auf in ein zweistufiges und in ein einstufiges Wahlverfahren. Vorrangig findet das einstufige Verfahren Anwendung. Das zweistufige Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die Betriebsratswahl von den Arbeitnehmern eines bisher betriebsratslosen Betriebes selbst initiiert wird. In diesem Fall muss auf einer ersten Wahlversammlung zunächst ein Wahlvorstand gewählt werden; eine Woche später muss die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats stattfinden. Das Einreichen von Wahlvorschlägen richtet sich grundsätzlich nach den Regeln für des normale Wahlverfahren, kann allerdings nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung erfolgen, da im Anschluss daran die gültigen Wahlvorschläge bekannt gemacht werden müssen. Die zur ersten Wahlversammlung Einladenden genießen im Zeitraum zwischen Aushang der Einladung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz!