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Auch das LAG München sieht eine Mitbestimmung in der Frage, wer alles seine Arbeitszeit erfassen muss

Kürzlich hatten wir das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vorgestellt, mit dem das Gericht entschied, dass der Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht hat. Er kann also vom Arbeitgeber eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung aller Beschäftigten verlangen (Beschluss vom 27.7.2021, Az. 7 TaBV 79/20). Nun kommt Unterstützung vom LAG München und das Bundesarbeitsgericht wird endgültig entscheiden.

Kommt eine Einigung über eine elektronische Zeiterfassung nicht zustande, kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber die Einberufung einer Einigungsstelle verlangen. Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 10.8.2021, Az. 3 TaBV 31/21, ebenfalls an die Seite des Betriebsrats gestellt.

Da das Urteil des LAG Hamm (7 TabV 79/20) bereits zur Revision beim BAG eingegangen ist, wird am 13.09.2022 um 10.00 Uhr der 1. Senat dazu eine Grundsatzentscheidung fällen. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht konsequent ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen abgelehnt. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greife nur dann, wenn durch Arbeitgeberseitige Eingriffe eine technische Kontrolleinrichtung eingeführt werden soll.

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