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Gesetzentwurf zur Cannabisregulierung – Was bedeutet dieser für Betriebe und Dienststellen?

Welche Auswirkungen die Gesetzesentwürfe zur geplanten Cannabis-Legalisierung auf Bürger*innen – und im Weiteren auch für Arbeitnehmer*innen und Betriebe – haben werden, bleibt noch abzuwarten.

Sicher aber ist: Betriebsvereinbarungen zum Thema Sucht und zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden im Bereich der legalen Suchtmittel um den Passus des Cannabiskonsums erweitert werden müssen. Des Weiteren werden sich Betriebe, die im Sektor Verkehr tätig sind, sich mit den neuen Anforderungen der Straßenverkehrsbehörden bezüglich Cannabis auseinandersetzen müssen.

Details zur geplanten Cannabis-Legalisierung

Aufgrund des Koalitionsvertrages 2021 hat die Bundesregierung Eckpunkte zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften vorgelegt. Nachdem dieser erste Entwurf zu einer Cannabisregulierung den völkerrechtlichen und europarechtlichen Rahmen nicht entsprach, hat die Bundesregierung im März 2023 die Weiterentwicklung des Eckpunktepapiers hin zu einem 2 Säulen-Modell in Stufen: „Club-Anbau & Regional-Modell“ mit folgenden Elementen vorgelegt.
Der Gesetzesentwurf zur ersten Säule hätte bereits im April 2023 vorliegen sollen, der Gesetzesentwurf der zweiten Säule ist nach der Sommerpause geplant.

1. Säule: Privater & nicht-kommerzieller Eigenanbau

  • Nicht gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Ihre Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben. Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an Mitglieder der Vereinigung auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u. a. in Bezug auf Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25 Gramm. Es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder und Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebauten Cannabis.
  • Die Grenzwerte im Straßenverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Eingetragene Verurteilungen (Besitz bis 25 Gramm / max. 3 weibliche Pflanzen) können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
  • Die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten mit Cannabis erweitert.
  • Minderjährige, die Cannabis besitzen oder konsumieren, müssen verbindlich an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen.

2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Die zweite Säule beinhaltet wissenschaftlich konzipierte, regionale und zeitlich begrenzte Modelle. Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt untersucht werden.

  • Die Projektzeit beträgt 5 Jahre
  • Es gilt eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsener Einwohner.
  • Das Modell wir wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Erkenntnisse werden den Europäischen Partnern und der EU-Kommission zur Verfügung gestellt.

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Fachtagung Suchtprävention in Betrieb und Dienststelle

  • 16. – 20. Oktober 2023 in Hamburg

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