Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Urteil: Arbeitgeber müssen Sachmittel für Video-Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen

Sachverhalt

Ein elfköpfiger Betriebsrat verlangte im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren vom Arbeitgeber einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz. Konkret ging es um zwei Lizenzen für MS-Teams (mindestens in der Version Office 365 Business Standard) oder für eine vergleichbare Videokonferenzplattform, um zwei Headsets mit einem bestimmten Frequenzbereich nebst USB-Anschluss, um zwei Webcams mit einer bestimmten Mindestauflösung nebst USB-Anschluss, sowie um elf internetfähige und mit einer Frontkamera ausgestattete Smartphones.

Hinweis

Das Gericht bezieht sich u. a. auf den § 129 BetrVG, der aufgrund der Corona-Krise im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen wurde. Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021, entfällt die Regelung im § 129 BetrVG zugunsten der neuen gesetzlichen Regelungen. Auf die Frage der Kostentragung erforderlicher Sachmittel durch den Arbeitgeber dürfte das keinen Einfluss haben. Das neue Gesetz regelt ebenfalls die Bedingungen für Online- bzw. Hybridsitzungen, wodurch möglicherweise andere, zeitweilig geltende Bestimmungen wie z. B. die Corona-Arbeitsschutzverordnung, zumindest in dieser Frage nicht mehr entscheidend sein dürften.

Leitsatz des Gerichts:

„Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.“

Das Arbeitsgericht Berlin wies den Eilantrag ab (Beschluss vom 02.03.2021, 8 BVGa 2158/21), während der Betriebsrat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Wesentlichen Erfolg hatte. Zwar wies das LAG den Antrag auf einen Kostenvorschuss ab, doch sprach es dem Betriebsrat die o. g. Sachmittel zu. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel und Kommunikationstechnik für Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen, und gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG, der zurzeit befristet bis zum 30.06.2021 gilt, können Betriebsratssitzungen wegen der Corona-Epidemie per Videokonferenz stattfinden. Genau das hatte der Betriebsrat vor, da der vom Arbeitgeber für Präsenzsitzungen zur Verfügung gestellte Raum zu klein war, um die in Innenräumen vorgeschriebenen Abstandsregeln einzuhalten. Außerdem konnte der Betriebsrat auf die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verweisen, die den Arbeitgeber seit dem 27.01.2021 verpflichtet, Büroarbeiten möglichst im Home-Office erledigen zu lassen (§ 2 Corona-ArbSchV).

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21

Seminar

Das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 – Die wichtigsten Neuerungen und die Konsequenzen für Eure BR-Arbeit

  • Termin: 26. – 07.09.2021 Bad Salzuflen
  • Termin: 02. – 03.11.2021 Hannover

Infos & Anmeldung

Schriftverkehr rund um die BR-Sitzung – Einladung, Protokoll, Beschlüsse

  • Termin: 06. – 08.09.2021 Hannover

Infos & Anmeldung

Das könnte dich auch interessieren …