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Urteil: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Es war eine der häufigsten Schlagzeilen des Monats Januar: Im Jahr fehlten Beschäftigte im Durchschnitt 20 Arbeitstage im Jahr. Ein Höchstwert. Das Thema „Krank im Betrieb“ beschäftigt uns selbstverständlich in vielerlei Hinsicht. Auf jeden Fall ist es für Beschäftigte wichtig zu wissen, welche rechtlichen Aspekte dabei wichtig sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm, hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Entscheidung getroffen: Es gibt keinen generellen Anspruch darauf, dass Arztbesuche Arbeitszeit sind, aber …

In einem Tarifvertrag (TV) kann geregelt sein, dass für Beschäftigte, die unter den TV fallen, die Zeiten für eine ärztliche Untersuchung als Arbeitszeit gelten. Was genau als Arbeitszeit gilt, müsst Ihr im Zweifel in dem für Euch geltenden Tarifvertrag nachlesen. Gilt der Tarifvertrag für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen, zählen dazu die Zeiten für Untersuchungen, das Warten beim Arzt und die Wegezeit.

Sachverhalt

Ein Kollege hatte einen Schlaganfall. Für weitere Untersuchungen wurde er in die Gerinnungsambulanz einer Universitätsklinik gefahren, die fast 80 km entfernt liegt. An diesem Tag arbeitete der Kollege nicht.  Der Arbeitgeber weigerte sich, die Zeiten für die Untersuchung als Arbeitszeit anzurechnen. Er sei nicht erforderlich gewesen, den Termin während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Für den Kollegen gilt der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW (MTV).

Entscheidung

Der Beschäftigte bekommt Recht. Laut geltendem Tarifvertrag hat der Kollege Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ärztliche Untersuchung. Es ging um eine Spezialuntersuchung, für die der TV eine bezahlte Freistellung vorsieht. Auch dazu gibt es eine Rechtsprechung: Eine Spezialuntersuchung ist die Folge einer Überweisung an einen Facharzt bzw. an eine Klinik wegen einer Leistung, die der überweisende Arzt selbst nicht erbringen kann. Dadurch entsteht „unvermeidliche Ausfallzeit“ Diese umfasst die zur Behandlung erforderliche Zeit, die Wartezeit beim Arzt oder in der Einrichtung, sowie die notwendige Wegezeit. Und diese Zeiten, sind lt. Manteltarifvertrag NRW der Metall- und Elektroindustrie Arbeitszeit. Da dieser TV für den Kollegen gilt, bekam er Recht.

Fazit

Ein erforderlicher Arztbesuch ist nicht automatisch Arbeitszeit. Nur wenn es einen Rechtsanspruch darauf gibt, z. B. durch einen Tarifvertrag, kann das zutreffen. Einen grundsätzlichen Anspruch für eine bezahlte Freistellung zum Zwecke eines Arztbesuchs haben Beschäftigte nicht. Arzttermine sind Privatsache und dürfen laut Gesetz nur im Ausnahmefall während der Arbeitszeit erledigt werden. Das heißt: Im Grundsatz werden Arztbesuche nicht vergütet.

Eine Ausnahme besteht bei medizinischen Notfällen, oder wenn Arzttermine nur während der Arbeitszeit liegen können, weil ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.

 

Quelle: LAG Hamm – 31.08.2023 – 15 Sa 467/23

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