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Vergütung von freigestellten BR-Mitgliedern – Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist nun beschlossen

Im unseren Oktober-Newsletter haben wir uns schon ausführlich dem Thema Vergütung von (freigestellten) Betriebsratsmitgliedern gewidmet. Und wir haben versprochen, das Thema im Blick zu behalten, was wir hiermit tun.

Es ist vermutlich nur eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen, bis das „Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ vom Bundestag beschlossen wird. Zuvor hatte eine Expertenkommission dem Arbeitsministerium Vorschläge gemacht, wie das Thema „Vergütung von BR-Mitgliedern“ gesetzlich geregelt werden könnte. Diese Vorschläge sind nahezu identisch in den Gesetzentwurf übernommen worden.

Etwas wirklich Neues ist dabei nicht herausgekommen. Vielmehr erfolgte eine Klarstellung. Nach wie vor bleiben viele Fragen, vor allem in Bezug auf die betriebliche Umsetzung, offen. Bevor wir zu dem Thema weitere Ausführungen machen, hier erstmal die geplanten Änderungen der §§ 37+78 BetrVG, wie sie zur Verabschiedung vorliegen. Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 37 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
  2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt: „Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit)

 

Und? Seid Ihr jetzt schlauer?

Unseres Erachtens ist es gut, dass bisherige Regelungen nochmal klargestellt wurden:

  • Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Arbeitnehmern.
  • Abweichungen aus sachlichem Grund sind möglich.
  • Der Zeitpunkt der Ermittlung ist die Übernahme des Betriebsratsamts bzw. der Freistellung.
  • BR-Mitglieder dürfen nicht benachteiligt und nicht bevorteilt werden.

Klarer ist nun, dass Betriebsrat und Arbeitgeber ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer abschließen können. Ein Einigungsstellenverfahren ist dabei leider nicht möglich. Damit folgt der Gesetzentwurf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Nach wie vor bleibt die Frage der Vergütung, vor allem freigestellter Betriebsratsmitglieder, ein schwieriges Feld. Was ist, wenn es keinen „Vergleichsarbeitnehmer“ gibt? Wie könnte eine Betriebsvereinbarung zur Ermittlung einer „Vergleichsperson“ aussehen? Es gibt auch Konflikte, unterschiedliche Standpunkte und Spannungen unter Betriebsratsmitgliedern. Da wird es erst recht problematisch, wenn es um die Vergütung einzelner BR-Mitglieder geht.

Wer in dieser Frage Handlungsbedarf hat oder einfach Orientierung und Rechtssicherheit möchte, den empfehlen wir unser Seminar zu dem Thema.

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