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Kurz & Knapp: „Corona News“

Betriebsversammlungen weiter in Digitaler Form möglich

Bis 19.3.2022 können Betriebsversammlungen, Versammlungen der leitenden Angestellten und Sitzungen der Einigungsstelle auch virtuell – also per Video- oder Telefonkonferenz – stattfinden. Dazu sind am 12. Dezember 2021 die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Einrichtungsbezogene Impflicht greift zum 16.03.2022

Genau genommen geht es um eine „Nachweispflicht“. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen oder sie brauchen einen Nachweis, dass sie ärztlich von der Impfpflicht gegen das Coronavirus befreit sind. Die Nachweispflicht gilt für Menschen, die in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen oder bei Rettungsdiensten arbeiten. Eine vollständige Auflistung ist auf der Website des Bundesgesundheitsministe- riums zu finden. Die Nachweispflicht betrifft alle Beschäftigten im Betrieb, unabhängig von der Tätigkeit. Auch Arbeitnehmer externer Unternehmen, die nur zeitweise in Betrieben mit einrichtungsbezogener Impfpflicht eingesetzt sind, müssen einen solchen Nachweis führen. Betriebs- und Personalräte wie auch Mitarbeiter- vertretungen haben nun im Rahmen ihrer Mitbestimm-ungsrechte die Aufgabe, die betrieblichen Melde- und möglicherweise Sanktionswege zu begleiten und festzulegen. Arbeitsrechtsexperten sagen für den März erhebliche Freistellungsvereinbarungen ohne Lohnfortzahlung und Kündigungsverfahren voraus.

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