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Abfrage des Impfstatus‘ durch Arbeitgeber ist in bestimmten Fällen erlaubt. Aber: Kein generelles Recht auf Abfrage!

Im Bundestag wurde am 07.09.2021 und im Bundesrat am 10.09.2021 eine Änderung im Infektionsschutzgesetz verabschiedet.

So dürfen Arbeitgeber gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung auch in Zukunft nicht nach dem Impfstatus von Beschäftigten fragen. Dies hätte es z. B. ermöglicht, aufwendige Infektionsschutzmaßnahmen auf ungeimpfte Mitarbeitende zu konzentrieren. Doch das Infektionsschutzgesetz lässt nun Ausnahmen zu. So erlaubt § 23 a des Infektionsschutzgesetzes Klinikleitungen ausdrücklich, bei den Beschäftigten den Impfstatus abzufragen. Der Hintergrund ist, dass die in Kliniken Beschäftigten häufig mit Personen in engen Kontakt kommen, die sich nicht selbst vor einer Infektion wirksam schützen können.

Durch die Änderungen darf der Arbeitgeber dann den Impfstatus abfragen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich ist. Damit besteht aber nach wie vor kein generelles Auskunftsrecht in Betrieben, z. B. des Handels oder der Industrie. Vielmehr dürfen nun, neben Kliniken, auch Arbeitgeber in

  • Schulen,
  • Ausbildungsstätten,
  • Kindergärten,
  • Horten,
  • Behinderten- und Pflegeeinrichtungen,
  • Obdachlosenheimen,
  • Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünften,
  • Gefängnissen

sowie überall dort, wo „mit dem Virus gearbeitet“ wird (Labore, Arztpraxen), den Impfstatus abfragen.

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