Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zum 01.09.2021 in Kraft getreten
Kurz vor der Wahl tut sich noch etwas. In diesem Fall für Eltern, die in der Elternzeit Teilzeit arbeiten (wollen) und für Eltern, deren Kind früher als erwartet geboren wird. Hier kann ein erweiterter Anspruch auf Elterngeld entstehen.
1. Teilzeit in Elternzeit wird auf 32 Stunden erhöht
Grundsätzlich ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Die Arbeitnehmer*innen in Elternzeit dürfen allerdings in dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung von bislang bis zu 30 Wochenstunden
- im bisherigen Arbeitsverhältnis
- oder bei Ablehnung im bisherigen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen.
Diese Stundenzahl ist nun auf 32 Stunden/Woche erhöht worden. Das gilt nicht für bestehende Verträge über Teilzeit in Elternzeit. Hier müssen gesondert Gespräche zur Anpassung aufgenommen werden.
2. Auch Elterngeld wird angepasst
Eine weitere Änderung betrifft die Dauer des Elterngeldes. Eltern, deren Kind 6 Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wird, erhalten einen weiteren Elterngeldmonat. Es gilt folgende gestaffelte Vergünstigung für Eltern:
- Wird das Kind 8 Wochen zu früh geboren, haben Eltern Anspruch auf 2 zusätzliche Elterngeldmonate,
- bei 12 Wochen auf 3 Monate und
- bei 16 Wochen auf 4 Monate.
Gestaffelt bis zu einer Höchstdauer von 16 Monaten (s. o.) erhalten Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, Elterngeld. Damit sollen die mit einer Frühgeburt verbundenen Mehrbelastungen aufgefangen werden.
Ab 01. September 2021 wird grundsätzlich auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet.
Anspruch auf Elterngeld haben nur noch Eltern, deren gemeinsames Einkommen nicht mehr als € 300.000 beträgt (€ 500.000). Für Alleinerziehende beträgt die Grenze weiterhin € 250.000.