Anspruch auf Überstundenzuschläge: Gilt das wirklich für alle Teilzeitbeschäftigten?
Ende Dezember ging es durch alle Medien: Teilzeitbeschäftigte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge, wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Außerdem würde eine Diskriminierung vorliegen, wenn diese Zuschläge nicht gewährt würden. So kam es auf jeden Fall bei vielen Teilzeitbeschäftigten an. Es geht um ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, vom 5.Dezember 2024 und manche dachten, es wäre ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk. Das ist es für einige Teilzeitbeschäftigte auch gewesen, doch ein genauerer Blick auf das Ganze, sorgt vielleicht für etwas Ernüchterung. Warum?
Der Fall
Es gilt der Grundsatz: Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Aber wie und in welcher Höhe, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Für Überstundenzuschläge gilt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt. In der Regel werden diese Zuschläge in einem Tarifvertrag geregelt. Genauso, war es im Fall der Klägerin, die ihre Zuschläge, alternativ eine entsprechende Zeitgutschrift, auf ihrem Arbeitszeitkonto einforderte. Außerdem sah sich die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte, gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen, diskriminiert.
Was hier zu beachten ist: Die Klägerin hat im Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel auf den aktuellen Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di. Dieser Tarifvertrag sieht zuschlagspflichtige Überstunden, die über eine monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinausgehen, vor. Alternativ zur Auszahlung ist eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto möglich.
Das bedeutet: Diesen Anspruch gibt es nur, weil er in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt ist bzw. es eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gibt.
Nun zum Thema Diskriminierung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt diese Kriterien, aufgrund derer keine Diskriminierung stattfinden darf: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Von Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten steht da nichts.
Wir unterscheiden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung. Das BAG spricht in dem Urteil von mittelbarer Diskriminierung. Da in dem betroffenen Betrieb 90% aller Teilzeitbeschäftigten Frauen sind, handle sich hier nicht um eine direkte, unmittelbare Diskriminierung von Frauen. Auch gäbe es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung in Hinblick auf Überstundenzuschläge. Deshalb handle es sich um eine mittelbare Diskriminierung. Die ist selbstverständlich auch nicht rechtens.
Auf jeden ist das eine gute Entscheidung. Auch wenn die eine oder der andere zu früh gejubelt hat.