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BAG-Entscheidung: Anweisung zur Durchführung eines PCR-Tests im Rahmen des Direktionsrechts kann zulässig sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 01.06.2022 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu einer Frage von wesentlicher Bedeutung Stellung genommen: Kann der Arbeitgeber die Durchführung eines PCR-Tests vor Arbeitsaufnahme anordnen?

Geklagt hatte eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper. Der Arbeitgeber hatte zunächst bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos getroffen. Diese hielt er für nicht ausreichend. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar entwickelte der Arbeitgeber sodann ein Hygienekonzept, welches unter anderem die Durchführung von PCR-Tests in bestimmten zeitlichen Abständen vorsah. Für die Klägerin betrug dieser Abstand ein bis drei Wochen. Die Kosten des Tests trug der Arbeitgeber. Die Klägerin weigerte sich, die Tests durchzuführen und vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit handele. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber die Beschäftigung der Klägerin ab.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Vergütung für zwei Monate der Nicht-Beschäftigung. Das BAG hielt die Klage jedoch – wie auch schon die Vorinstanzen – für nicht begründet. Insbesondere habe die Anweisung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entsprochen. Mit der Anordnung habe der Spielbetrieb ermöglicht und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden sollen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde.

Demensprechend sei die Weisung zur Durchführung eines PCR-Tests nicht zu beanstanden gewesen. Der Arbeitgeber durfte daher die Beschäftigung der Klägerin ablehnen, ohne dass er zur (Nach-)Zahlung der Vergütung verpflichtet sei.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22

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