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BAG: Erhöhung des Entgelts ist keine Umgruppierung im Sinne des § 99BetrVG.

Vergütung freigestellter BR-Mitglieder … und kein Ende ;-)

Der Fall

Es ging um die Erhöhung des Entgelts für einen freigestellten BR-Vorsitzenden. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden und unterhält zwei Autohäuser in Leipzig, für die ein Betriebsrat zuständig ist. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung erhöhte der Arbeitgeber das Entgelt für den BR-Vorsitzenden ohne Beteiligung des Gremiums. Das klagte gegen das Vorgehen.

Der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats absolvierte 2021 erfolgreich ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“. Daraufhin erhöhte der Arbeitgeber das Entgelt für den freigestellten BR-Vorsitzenden entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Die Vorinstanzen gaben dem BR recht und forderten den Arbeitgeber auf, das Zustimmungsverfahren gem. § 99 BetrVG durchzuführen.  Das sieht das Bundesarbeitsgericht nicht so.

Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

Die Norm (§ 99 BetrVG) sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese besteht in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung.

Es handele sich vielmehr um eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.

Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. Beides sei in dem Fall nicht der Fall.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024 – 1 ABR 12/23. Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 3 TaBV 26/21)

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